ZAGMonAwV § 1 Anwendungsbereich; Befugnisse der Bundesanstalt

Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

(1) Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach dieser Verordnung sind von allen Zahlungsinstituten einzureichen.

(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenüber den Zahlungsinstituten Anordnungen über die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise sowie über die weiteren Angaben nach § 3 dieser Verordnung erlassen.

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