ZahlPrüfbV § 20 Beurteilung der Ertragslage

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte

(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.

(2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Zahlungsinstituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen.

(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen.

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