(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten, - 2.
Patientinnen und Patienten individuell betreuen, - 3.
über Prävention und Gesundheitsförderung informieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken, - 4.
Hygienemaßnahmen durchführen, - 5.
Medizinprodukte aufbereiten und freigeben, - 6.
zahnärztliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und nachbereiten, - 7.
bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen durchführen, - 8.
bei medizinischen Not- und Zwischenfällen handeln, - 9.
Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanagement umsetzen und - 10.
zahnärztliche Leistungen abrechnen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, - 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit, - 4.
digitalisierte Arbeitswelt und - 5.
Kommunikation und Kooperation.