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ZApprO § 105 Prüfungstermine

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden.

(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zur Durchführung der Kenntnisprüfung die regulären Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen.

(3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten, nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zugegangen ist, ablegen kann.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg (9. Kammer) - 9 K 3559/23
6. Dezember 2023
9 K 3559/23 6. Dezember 2023