Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.
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ZApprO § 119 Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
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