Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
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ZApprO § 31 Ladung zu den Prüfungsterminen
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
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