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ZApprO § 37 Bestehen

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik mindestens „ausreichend“ lautet.

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