Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZApprO § 76 Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Die nach § 18 zuständige Stelle stellt das Ergebnis des schriftlichen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung fest und teilt es dem oder der Studierenden mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. In der Ergebnismitteilung sind anzugeben:

1.
die Prüfungsnote,
2.
die Bestehensgrenze,
3.
die Zahl der gestellten Prüfungsfragen und die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen,
4.
die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, und
5.
die durchschnittliche Prüfungsleistung der in § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 als Bezugsgruppe genannten Studierenden.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.