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ZApprO § 77 Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind.

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