ZÄPrO § 18

Approbationsordnung für Zahnärzte

Der Studierende kann die naturwissenschaftliche Vorprüfung nur vor dem Prüfungsausschuß der Universität ablegen, an der er Zahnheilkunde studiert. Ausnahmen können aus wichtigem Grunde gestattet werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von