ZÄPrO § 28

Approbationsordnung für Zahnärzte

(1) Die zahnärztliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:

I. Anatomie, II. Physiologie, III. Physiologische Chemie, IV. Zahnersatzkunde.

(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Sie ist, soweit sie nicht mit Demonstrationen oder praktischen Übungen verbunden ist, öffentlich für Studierende und Lehrer der Zahnheilkunde und für Zahnärzte. Sie soll an zehn aufeinanderfolgenden Werktagen stattfinden, und zwar so, daß auf die Prüfung in Anatomie, Physiologie und physiologischer Chemie je ein Tag und auf die Prüfung in Zahnersatzkunde sieben Tage entfallen.

(3) In der anatomischen Prüfung hat der Studierende

a)
die in einer der Haupthöhlen des Körpers befindlichen Teile nach Form, Lage und Verbindung (situs) zu erläutern,
b)
ein ihm vorgelegtes anatomisches Präparat von Kopf oder Hals zu erläutern und im Anschluß daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Anatomie nachzuweisen, wobei die funktionelle Anatomie des gesamten Kauapparates eingehend zu berücksichtigen ist,
c)
zwei mikroskopisch-anatomische Präparate, darunter eines aus dem Gebiet der Zähne und der Mundhöhle, zu erläutern und im Anschluß daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Histologie nachzuweisen, sowie zu zeigen, daß ihm die Grundzüge der Entwicklungsgeschichte, besonders der Zähne und der Mundhöhle, bekannt sind.

(4) In den Prüfungen in Physiologie und physiologischer Chemie sind neben den allgemeinen die für einen Zahnarzt erforderlichen besonderen Kenntnisse sowie Kenntnisse der wichtigsten Apparate, Untersuchungsmethoden und Nachweisreaktionen nachzuweisen.

(5) In der Prüfung in Zahnersatzkunde hat der Studierende

a)
mindestens vier Phantomarbeiten möglichst verschiedener Art auszuführen, für die der Studierende die erforderlichen Werkstoffe auf seine Kosten zu stellen hat,
b)
in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse der Werkstoffe und der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes unter Berücksichtigung der Anatomie und Physiologie der Mundhöhle nachzuweisen.

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