Die Wiederholungsprüfungen müssen außer im praktischen Teil in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter stattfinden.
ZÄPrO § 55
Approbationsordnung für Zahnärzte
Referenzen
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Die Wiederholungsprüfungen müssen außer im praktischen Teil in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter stattfinden.
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