(1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden zu richten, der über die Zulassung entscheidet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) (weggefallen)
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden zu richten, der über die Zulassung entscheidet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) (weggefallen)
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen - 4 B 19/23
3. Februar 2023
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4 B 19/23 | 3. Februar 2023 |