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ZÄPrO § 8

Approbationsordnung für Zahnärzte

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden zu richten, der über die Zulassung entscheidet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) (weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen - 4 B 19/23
3. Februar 2023
4 B 19/23 3. Februar 2023