Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZDVG § 10 Eintritt des Stellvertreters

Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

(1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig (§ 7), so tritt der Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu wählen.

(2) Der Stellvertreter tritt auch ein, wenn der Vertrauensmann an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder sein Amt ruht (§ 9 Abs. 2).

(3) Die §§ 7 bis 9 gelten für den Stellvertreter entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.