Zur Durchführung des Zensus übermittelt die Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am nächsten liegt, aus ihrem Datenbestand elektronisch die folgenden Daten:
- 1.
für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale: - a)
Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel), - b)
Wirtschaftszweig, - c)
Betriebsnummer der Arbeitsstätte, - d)
Ausbildung, - e)
ausgeübter Beruf, - f)
Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt),
- 2.
für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale: - a)
Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren), - b)
höchster erreichter Schulabschluss, - c)
letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
- 3.
für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale: - a)
Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit), - b)
höchster erreichter Schulabschluss, - c)
letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
- 4.
für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten Fristen: - a)
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, - b)
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze, - c)
Familienname und Vornamen, - d)
Geschlecht, - e)
Tag der Geburt.