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ZensG 2021 § 4 Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

(1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt.

(2) Von der Regelung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 96/22
15. Juni 2023
3 L 96/22 15. Juni 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (10. Kammer) - 10 E 2183/15
30. April 2015
10 E 2183/15 30. April 2015