Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZensG 2021 § 7 Übermittlungen von Daten durch oberste Bundesbehörden

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

(1) Für die in das Ausland entsandten

1.
Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 genannten Personen,
2.
Angehörigen der Bundeswehr,
3.
Angehörigen der Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt durch die zuständigen obersten Bundesbehörden innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag elektronisch die Daten zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3 zu übermitteln.

(2) Erhebungsmerkmale sind

1.
Geschlecht,
2.
Monat und Jahr der Geburt,
3.
Geburtsort,
4.
Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
5.
Datum des Beginns des Auslandsaufenthaltes der entsandten Person.

(3) Hilfsmerkmale sind

1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen,
2.
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe.

(4) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Auswärtige Amt zuständig, für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig und für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(5) Das Statistische Bundesamt überprüft die Daten innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 B 2147/24 HGW
16. Dezember 2024
2 B 2147/24 HGW 16. Dezember 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 96/22
15. Juni 2023
3 L 96/22 15. Juni 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 4 K 841/13
6. November 2014
4 K 841/13 6. November 2014