(1) Zur Erprobung eines registergestützten Zensusverfahrens werden Testerhebungen, Untersuchungen von Registern und statistisch-methodische Untersuchungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Testerhebungen umfassen
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eine Stichprobenerhebung bei allen Meldebehörden, - 2.
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Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden und bei Personen in ausgewählten Gebäuden, - 3.
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eine postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe in ausgewählten Gemeinden, - 4.
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eine Stichprobenerhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit.
(3) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte, Gebäude mit Wohnraum und Wohnungen.