(1) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln die Angaben zu § 2 Abs. 2 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsprüfung unverzüglich an das Statistische Bundesamt.
(2) Das Statistische Bundesamt prüft, ob ein Einwohner für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwohnungen gemeldet worden ist. Es teilt diese Fälle den zuständigen statistischen Ämtern der Länder mit.
(3) Die zuständigen statistischen Ämter der Länder befragen die betroffenen Einwohner gemäß Absatz 2, in welcher Gemeinde sie am Stichtag tatsächlich gewohnt haben; dabei werden folgende Merkmale erhoben:
- 1.
-
als Erhebungsmerkmale: - a)
-
Geburtsmonat und -jahr, - b)
-
Geschlecht, - c)
-
Wohnort am 5. Dezember 2001;
- 2.
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als Hilfsmerkmale: - a)
-
Namen, Vornamen, - b)
-
Tag der Geburt, - c)
-
Geburtsort, - d)
-
Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung am 5. Dezember 2001.