Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu; seine Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
ZFdG § 16 Weitere Befugnisse
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.