(1) Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten bei Behörden des Zollfahndungsdienstes in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf, festzulegen:
- 1.
-
Bezeichnung der verantwortlichen Stelle, - 2.
-
Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung, - 3.
-
Personenkreis, über den Daten gespeichert werden, - 4.
-
Art der zu speichernden personenbezogenen Daten, - 5.
-
Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen, - 6.
-
Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten, - 7.
-
Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden, - 8.
-
Prüffristen und Speicherungsdauer sowie - 9.
-
Protokollierung.
(2) Absatz 1 findet auf Verarbeitungen, die nur vorübergehend erfolgen und innerhalb von sechs Monaten beendet werden, keine Anwendung.
(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stelle nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitungen zu überprüfen.