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ZHG§10PrO § 1

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Für die Prüfung, die Anwärter des Dentistenberufes nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ablegen, ist nachstehende Prüfungsordnung maßgebend.

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