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ZHG§8DV § 1

Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes an den Lehrinstituten für Dentisten abzuhaltenden Fortbildungskurse werden durchgeführt:

im Land Bayern durch das Lehrinstitut in München, im Land Baden-Württemberg durch das Lehrinstitut in Karlsruhe, in den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz durch das Lehrinstitut in Frankfurt a.M., im Land Nordrhein-Westfalen durch das Lehrinstitut in Köln, in den Ländern Niedersachsen und Bremen durch das Lehrinstitut in Hannover, in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein durch das Lehrinstitut in Hamburg, im Land Berlin durch das Lehrinstitut in Berlin.

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