(1) Das Prüfungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
(2) Die Prüfung findet in der Form einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung statt, und zwar im allgemeinen in den Monaten März und September.
(1) Das Prüfungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
(2) Die Prüfung findet in der Form einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung statt, und zwar im allgemeinen in den Monaten März und September.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.