(1) Für die Vorprüfung und die Hauptprüfung wird je ein Prüfungsausschuß bei der zuständigen Landesbehörde am Orte des Lehrinstituts bestellt.
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
- 1.
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einem Vorsitzenden, - 2.
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dem Leiter eines zahnärztlichen Universitätsinstituts, - 3.
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dem Leiter des Lehrinstituts, - 4.
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einem oder mehreren weiteren Mitgliedern für jedes Prüfungsfach.
(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder sind von der zuständigen Landesbehörde für jedes Prüfungsjahr zu bestellen. Die in Absatz 2 Nr. 4 bezeichneten Mitglieder sind dem Kreis der Lehrkräfte des Lehrinstituts zu entnehmen.
(4) Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen.