(1) Die Prüfung in der Zahnersatzkunde (IV) wird von einem Prüfer abgehalten und ist in der Regel an acht Tagen abzulegen.
(2) Der Prüfling hat an Kranken folgende zahnprothetische Behandlungen auszuführen:
- 1.
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einen vollständigen Plattenersatz für Ober- und Unterkiefer, - 2.
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einen partiellen Plattenersatz oder einen festsitzenden Brückenersatz, - 3.
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eine keramische oder Kunststoffarbeit, - 4.
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eine Krone oder einen Stiftzahn, sofern diese Arbeiten nicht bereits in der Arbeit zu Nummer 2 enthalten waren.