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ZHG§10PrO Anlage 4 (zu § 40 Abs. 2)

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1954, 27)

               
              
der
Nachdem --- Dentistenassistent(in) ...........................................,
die
geboren am ............................ in ...................................,
die Hauptprüfung gemäß § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) vor dem Prüfungsausschuß in
...............................................................................
ihm
mit dem Urteil "........................" bestanden hat, wird --- hierdurch
ihr
Zahnarzt
Bestallung als ----------
Zahnärztin


mit Geltung vom ....................... 19 ...... ab erteilt.

den Zahnarzt
Diese Bestallung berechtigt -------------- zur Ausübung der Zahnheilkunde.
die Zahnärztin

............................., den .............. 19 ......

........................................
(Unterschrift)
(Siegel)

Referenzen

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