ZHG§8DV § 2

Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Für die Fortbildungskurse sind in jedem Land ein oder mehrere Lehrkörper aus approbierten Medizinalpersonen zu bilden. Die Mitglieder der Lehrkörper werden von den für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden berufen. Je ein Mitglied des Lehrkörpers ist zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertreter zu bestellen.

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