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ZKG § 9 Form und Gestaltung der Entgeltinformation

Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

(1) Die Entgeltinformation bedarf der Textform.

(2) Die Entgeltinformation ist als ein kurz gehaltenes, eigenständiges Dokument abzufassen. Sie muss so gestaltet sein, dass sie klar und leicht verständlich ist. Schriftart und Schriftgröße sowie Farbgestaltung müssen so gewählt werden, dass die Entgeltinformation sowohl im Original als auch ebenso, wenn sie farbig oder schwarz-weiß kopiert oder ausgedruckt wird, gut lesbar ist.

(3) Die Entgeltinformation muss den Anforderungen des von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU festgelegten standardisierten Präsentationsformats entsprechen. Das Dokument muss am oberen Ende der ersten Seite mit „Entgeltinformation“ überschrieben sein. Neben der Überschrift ist das gemeinsame Symbol zur Unterscheidung der Entgeltinformation von anderen Unterlagen anzubringen, das von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU festgelegt worden ist.

(4) Zahlungsdienstleister genügen den Anforderungen an die Gestaltung der Entgeltinformation nach den Absätzen 2 und 3, wenn sie das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 2 für Entgeltinformationen veröffentlichte Muster verwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (9. Zivilsenat) - 9 UKl 7/24
12. Februar 2025
9 UKl 7/24 12. Februar 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (17. Zivilsenat) - 17 UKl 1/24
11. Februar 2025
17 UKl 1/24 11. Februar 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 UKI 5/24
21. November 2024
20 UKI 5/24 21. November 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (9. Zivilsenat) - 9 UKl 2/24
10. Juli 2024
9 UKl 2/24 10. Juli 2024
Urteil vom Landgericht Stuttgart (53. Zivilkammer) - 53 O 161/23
6. November 2023
53 O 161/23 6. November 2023
Urteil vom Unknown court (11. Zivilsenat) - XI ZR 46/20
29. Juni 2021
XI ZR 46/20 29. Juni 2021