Auf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes, der durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
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ZMediatAusbV Eingangsformel
Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.