ZO-Ärzte § 27

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige oder hälftige Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von