Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.
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ZO-Zahnärzte § 44
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Referenzen
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