Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.
ZO-Zahnärzte § 44
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.