ZollKostV § 3 Stunden- und Monatsgebühren

Zollkostenverordnung

(1) Die Stundengebühr beträgt:

1. für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7
35 Euro,
2. für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1
45 Euro.

(2) Sind für die Vornahme der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, werden folgende Monatsgebühren erhoben:

1. für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes
4 823 Euro,
2. für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes
5 600 Euro,
3. für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes
6 772 Euro.

(3) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. § 4 Absatz 1 gilt entsprechend.

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