(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes, die
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von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck eingeführt werden oder - 2.
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in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen gesandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind
(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhrabgabensätze:
berechtigte
Waren
Waren
je Liter
je Liter
Wermutwein und
anderer aromatisierter Wein
mit einem
Alkoholgehalt von 80 % vol
oder mehr,
unvergällt,
bis zu 5 Liter
mit einem
Alkoholgehalt von weniger
als 80 % vol,
unvergällt,
bis zu 5 Liter
haltige Zubereitungen sowie Branntwein,
Likör und andere Spirituosen der
Unterpositionen 2208 2012 bis 2208 9078 des Zolltarifs
je Stück
je Stück
Zigarillos bis zu
250 Stück
je kg
je kg
70,30
82,80
je Liter
je Liter
Wertes
Wertes
ausgenommen Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 des Biersteuergesetzes 1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht.
(3) Die pauschalierten Abgabensätze sind für Waren, die tariflich zollfrei sind, nur auf Antrag desjenigen, der zur Zahlung der Einfuhrabgaben herangezogen wird, anzuwenden. Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht anzuwenden, wenn derjenige, der zur Zahlung der Einfuhrabgaben herangezogen wird, ihre Erhebung nach dem Zolltarif und nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen vor der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben beantragt.