Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

ZollV § 29b Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung

Zollverordnung

Der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag kann dem Zollschuldner mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von