ZollV Anlage 3 (zu § 28)

Zollverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 1993, S. 2462)



Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht:

1.
auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBl. I S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:
a)
bei Tag: die Flagge "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),
b)
bei Nacht: der als Lichtsignal gegebene Buchstabe "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),
2.
auf Binnengewässern:
a)
bei Tag: das Zeichen eines weißen Standers mit der Aufschrift "Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-),
b)
bei Nacht: das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-).

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