Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht:
- 1.
-
auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBl. I S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen: - a)
-
bei Tag: die Flagge "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..), - b)
-
bei Nacht: der als Lichtsignal gegebene Buchstabe "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),
- 2.
-
auf Binnengewässern: - a)
-
bei Tag: das Zeichen eines weißen Standers mit der Aufschrift "Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-), - b)
-
bei Nacht: das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-).