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ZPO § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit

Zivilprozessordnung

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 Sch 78/25 e
21. Januar 2026
102 Sch 78/25 e 21. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 9/25
20. November 2025
I ZB 9/25 20. November 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 SchH 121/25 e
19. November 2025
102 SchH 121/25 e 19. November 2025
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15. Oktober 2025
32 SchH 2/25 15. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (21. Zivilsenat) - 21 Sch 4/25
8. Oktober 2025
21 Sch 4/25 8. Oktober 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 SchH 142/24 e
19. September 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (32. Zivilsenat) - 32 SchH 3/25
22. Juli 2025
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9. Januar 2025
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13. Dezember 2024
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