ZPO § 1048 Säumnis einer Partei

Zivilprozessordnung

(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.

(2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.

(3) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.

(4) Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 2/15
31. Oktober 2018
I ZB 2/15 31. Oktober 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 1/16
2. Mai 2017
I ZB 1/16 2. Mai 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 49/16
16. März 2017
I ZB 49/16 16. März 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 50/16
16. März 2017
I ZB 50/16 16. März 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 99/14
10. März 2016
I ZB 99/14 10. März 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 109/14
16. Dezember 2015
I ZB 109/14 16. Dezember 2015