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ZPO § 1053 Vergleich

Zivilprozessordnung

(1) Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.

(2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.

(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt.

(4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 Sch 54/25 e
29. Oktober 2025
101 Sch 54/25 e 29. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 42/24
23. Januar 2025
I ZB 42/24 23. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 41/24
23. Januar 2025
I ZB 41/24 23. Januar 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 Sch 118/23 e
15. Oktober 2024
102 Sch 118/23 e 15. Oktober 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 Sch 172/23 e
22. Januar 2024
101 Sch 172/23 e 22. Januar 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 Sch 179/23 e
9. Januar 2024
102 Sch 179/23 e 9. Januar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 41/22
12. Januar 2023
I ZB 41/22 12. Januar 2023
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 Sch 126/20
16. Dezember 2020
101 Sch 126/20 16. Dezember 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 46/18
31. Januar 2019
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 2/15
31. Oktober 2018
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