Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
ZPO § 1075 Sprache eingehender Ersuchen
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.