ZPO § 1079 Zuständigkeit

Zivilprozessordnung

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

1.
Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
2.
Artikel 6 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hamburg (18. Zivilkammer) - 318 O 41/16
26. Februar 2016
318 O 41/16 26. Februar 2016