ZPO § 1103 Säumnis

Zivilprozessordnung

Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von