Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
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ZPO § 1108 Übersetzung
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 16 T 122/17
15. September 2017
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16 T 122/17 | 15. September 2017 |