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ZPO § 1117 Vollstreckungsabwehrklage

Zivilprozessordnung

(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend.

(2) Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 W 22/25
18. März 2025
3 W 22/25 18. März 2025
Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 16 T 122/17
15. September 2017
16 T 122/17 15. September 2017