ZPO § 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden

Zivilprozessordnung

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung.

(2) Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

(3) Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.

(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (2. Kammer) - 2 Sa 944/14
20. Mai 2015
2 Sa 944/14 20. Mai 2015
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 2853/11
11. März 2013
1 BvR 2853/11 11. März 2013
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 593/10 - 184
15. November 2011
4 U 593/10 - 184 15. November 2011
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 W 47/05
30. Mai 2005
16 W 47/05 30. Mai 2005