Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
ZPO § 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 136/24 e
11. September 2025
|
101 W 136/24 e | 11. September 2025 |
|
Urteil vom Landgericht Hamburg (21. Zivilkammer) - 321 O 70/14
17. November 2016
|
321 O 70/14 | 17. November 2016 |