Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.
ZPO § 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landgericht Hamburg (21. Zivilkammer) - 321 O 70/14
17. November 2016
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321 O 70/14 | 17. November 2016 |