Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZPO § 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

Zivilprozessordnung

Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 136/24 e
11. September 2025
101 W 136/24 e 11. September 2025
Urteil vom Landgericht Hamburg (21. Zivilkammer) - 321 O 70/14
17. November 2016
321 O 70/14 17. November 2016