ZPO § 163 Unterschreiben des Protokolls

Zivilprozessordnung

(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (11. Zivilkammer) - 311 S 78/19
3. Juli 2020
311 S 78/19 3. Juli 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 222/17
19. April 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 71/16
1. Februar 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 504/15
25. Januar 2017
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 42/13
24. September 2013
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (11. Senat) - XI B 53/11
8. August 2011
XI B 53/11 8. August 2011