ZPO § 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung

Zivilprozessordnung

(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert.

(2) Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 23 T 657/15
9. Februar 2016
23 T 657/15 9. Februar 2016
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 W 57/06
17. Juli 2006
16 W 57/06 17. Juli 2006