ZPO § 289 Zusätze beim Geständnis

Zivilprozessordnung

(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.

(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.

Referenzen

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Zitiert von

Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 1/13
30. April 2015
IX ZR 1/13 30. April 2015
Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 107/14
28. April 2014
4 T 107/14 28. April 2014
Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 139/12
12. November 2012
1 T 139/12 12. November 2012
Beschluss vom Landgericht Kiel (13. Zivilkammer) - 13 T 22/06
9. Mai 2006
13 T 22/06 9. Mai 2006