Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
ZPO § 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
Zivilprozessordnung
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 64/16
13. Juli 2017
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I ZR 64/16 | 13. Juli 2017 |
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 Sa 574/15
20. November 2015
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6 Sa 574/15 | 20. November 2015 |