ZPO § 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung

Zivilprozessordnung

Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 64/16
13. Juli 2017
I ZR 64/16 13. Juli 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 Sa 574/15
20. November 2015
6 Sa 574/15 20. November 2015